Streu- und Taumittel

Rutschgefahrbekämpfung


Durch das grobe Korn wird sofort nach dem Ausstreuen eine sehr gute Rutschhemmung erzielt.

Glatteisbekämpfung.

Durch Granulat und
Tausalz.
Salz nur wenn unvermeindbar ist.




Auszug aus Verordnung der Stadt Mülheim a.d. Ruhr:

Umweltfreundlicher Winterdienst

Die Winterwartung obliegt für sämtliche Gehwege, Verbindungswege, Stichwege, Treppenanlagen, Wendehämmer und öffentliche Straßen im Fußgängerbereich, die nicht im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung aufgeführt sind, den Anliegern.

Zeitvorgaben für die Winterwartung:
Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr und sonn- bzw. feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen.

Nach der Straßenreinigungssatzung ist folgendes beachten:
Die o.g. Flächen sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Auf Straßen ohne Gehweg ist ein entsprechend breiter Streifen im allgemeinen an der Seite der Fahrbahn begehbar zu machen.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf dem Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.

An Haltestellen für den öffentlichen Nahverkehr oder Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen umweltgefährdenden auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur auf gefährlichen Gehwegbereichen (z.B. Treppen, Passagen, Brückenauf- und Brückenabgängen, Gefällstrecken) oder bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen (z.B. Eisregen) erlaubt, soweit ein verkehrssicherer Zustand - auch nach Räumung des Schnees - mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Granulat, Splitt, Sand) allein nicht hergestellt werden kann.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.


 
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